Ob Modernisierungsarbeiten, eine Umgestaltung oder auch einfach die Vergrößerung des Gartens – es kann viele Gründe geben, um Teile eines Gebäudes abreißen zu wollen. In vielen Fällen ist eine Genehmigung der Landesbaubehörde notwendig. EBER GmbH, Ihr Unternehmen für Abbrucharbeiten in Stuttgart, erklärt, was es mit der Abbruchgenehmigung auf sich hat.
Das Wichtigste in Kürze
- In bestimmten Fällen ist der Abbruch kleiner Gebäude ohne Genehmigung möglich.
- Für das Erteilen der Genehmigung ist die Bauaufsicht zuständig.
- Im Unterschied zu einem Abriss werden bei einem Abbruch bloß Teile des Gebäudes abgetragen.
Wann ist eine Genehmigung notwendig?
In Deutschland ist die Bauaufsicht für Belange rund um das Errichten von Gebäuden, aber auch den Abbruch bzw. Abriss zuständig. Tatsächlich dürfen Sie ein Gebäude, dessen Eigentümer oder Eigentümerin Sie sind und das sich auf Ihrem Grundstück befindet, nicht ohne vorherige Rücksprache mit der Baubehörde abreißen – unabhängig davon, ob sich Nachbarn und Nachbarinnen in der Nähe befinden oder nicht. Zu bedenken ist, dass ein Abbruch oder Abriss ohne vorangehende Genehmigung ein Bußgeld zur Folge haben kann. Die Erteilung der Genehmigung unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Je nach Adresse können somit auch die individuellen Verordnungen bzw. Voraussetzungen durchaus Differenzen aufweisen.
- Genehmigung vorab einholen
- Bußgeldzahlung bei unerlaubtem Abriss
- unterschiedliche Vorschriften je nach Bundesland
Abbrucharbeiten bei kleinen Gebäuden
Kleinere Abbrucharbeiten können Sie oftmals ohne vorangehende Abbruchgenehmigung durchführen. Leider gibt es keine eindeutigen bundesländerübergreifenden Regelungen, sodass in jedem Fall eine individuelle Entscheidung erfolgt – schließlich sind ja auch die Architektur und Lage jedes Gebäudes individuell. Als Anhaltspunkt gilt, dass bei Nebengebäuden unter 300 Quadratmetern meist keine Genehmigung notwendig ist, um einen Abbruch durchzuführen. Allerdings müssen Sie in jedem Fall das Bauamt zu geplanten Abbrucharbeiten informieren. Bedenken Sie, dass auch beim Abbruch kleiner Anbauten stets eine vorab erfolgte Rücksprache mit dem Bauamt notwendig ist! Ebenso müssen Sie umliegende Nachbarn und Nachbarinnen sowie Anbieter und Anbieterinnen von Strom, Gas und Wasser über die geplanten Arbeiten in Kenntnis setzen.
Abbrucharbeiten bei großen Gebäuden
Bei größeren Gebäuden bestehen oftmals zusätzliche Auflagen hinsichtlich der Entsorgung sowie des Umweltschutzes. Bevor Sie die Genehmigung beantragen, sollten Sie daher die Entsorgung von anfallendem Bauschutt geplant haben. Auch die Methode der Abbrucharbeiten spielt eine entscheidende Rolle – beispielsweise hinsichtlich Lärm, Umweltverträglichkeit sowie Arbeitssicherheit. Neben den Dimensionen und der Lage der eigenen Immobilie ist auch der Schadstoffgehalt der betroffenen Bausubstanz sowie die zur Verfügung stehenden Zugangsmöglichkeiten und eine etwaige Sicherheitsbeeinträchtigung von Nachbargebäuden in Erfahrung zu bringen.
Genehmigung einholen
Die Genehmigung wird direkt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt. Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem persönlichen Wohnsitz, sondern der Adresse der geplanten Abbruchstelle. Dabei müssen Sie nicht nur das Abbruchvorhaben detailliert erklären, sondern bereits das zuständige Abbruchunternehmen nennen. Auf Wunsch kann die Genehmigung auch durch das Abbruchunternehmen erfolgen. Einmal ausgestellt, ist die Genehmigung nicht zeitlich unbegrenzt gültig. Erfolgt der Abbruch nicht innerhalb der jeweiligen Frist (meist drei Jahre nach Ausstellung), ist eine erneute Beantragung der Genehmigung notwendig.
Wir, die EBER GmbH, unterstützen Sie gerne bei Ihrem Abbruchvorhaben in Stuttgart und Umgebung. Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich beraten oder holen Sie Ihr unverbindliches Angebot ein. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!