Können Abbruchkosten von der Steuer abgesetzt werden?

Der Abriss von Gebäuden geht oft mit erheblichen Kosten einher. Doch wussten Sie, dass Abbruchkosten steuerlich geltend gemacht werden können? In diesem Blogartikel werfen wir einen Blick auf die verschiedenen Fälle und klären die Frage: Welche Abbrucharbeiten können von der Steuer abgesetzt werden und was gilt es dabei zu beachten?

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Können Abbruchkosten von der Steuer abgesetzt werden?
Vladimir Polikarpov – stock.adobe.com

Das Wichtigste in Kürze

  • Abbruchkosten können entweder als Betriebsausgaben im Betriebsvermögen oder als Werbungskosten im Privatvermögen abgesetzt werden, abhängig von verschiedenen Faktoren.
  • Bei Abriss eines selbst errichteten Gebäudes sind Restbuchwert und Abbruchkosten sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, es sei denn, der Abbruch dient allein dem Verkauf des Grundstücks.
  • Beim Erwerb eines Gebäudes ohne Abbruchabsicht sind Restbuchwert und Abbruchkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Abbruchabsicht und anschließendem Neubau gehören die Kosten zu den Herstellungskosten des Neubaus, sonst werden sie dem Grundstück zugeordnet.
  • Wird ein privates Gebäude abgerissen und ein neues im Betriebsvermögen errichtet, gehören Restbuchwert und Abbruchkosten zu den Herstellungskosten. 

Abbruchkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich können diese Kosten im Jahr des Abbruchs entweder als Betriebsausgaben im Betriebsvermögen oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen abgesetzt werden.

Für unterschiedliche Szenarien gelten hier verschiedene Arten der Kategorisierung:


Fall 1: Selbst errichtetes Gebäude wird abgebrochen

Wenn ein selbst errichtetes Gebäude abgerissen wird, sind der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Privatvermögen kann es zu einer Einschränkung des Werbungskostenabzugs kommen, wenn der Abbruch allein erfolgt, um das Grundstück zu verkaufen.


Fall 2: Erworbenes Gebäude ohne Abbruchabsicht

Beim Erwerb eines Gebäudes ohne Abbruchabsicht sind der Restbuchwert und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben ebenso abzugsfähig. Die Abbruchabsicht wird jedoch innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags unterstellt, es sei denn, der oder die Steuerpflichtige widerlegt dies.


Fall 3: Erworbenes Gebäude mit Abbruchabsicht

Wird ein Gebäude mit Abbruchabsicht erworben und anschließend ein Neubau errichtet, gehören die Abbruchkosten und der Restbuchwert zu den Herstellungskosten des Neubaus. Existiert kein Neubau, werden die Abbruchkosten dem Grundstück zugeordnet.


Fall 4: Privatvermögen wird zum Betriebsvermögen

Wenn ein zum Privatvermögen gehörendes Gebäude abgerissen wird und anschließend ein neues Gebäude im Betriebsvermögen errichtet wird, gehören Restbuchwert und Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts. 

Der Restbuchwert und die Abbruchkosten können jedoch auch sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn nachgewiesen wird, dass bei der Einlage des Gebäudes keine Abbruchabsicht bestand.


Was gilt es zu beachten?

Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Abbruchkosten ist es entscheidend, die spezifischen Umstände des Abrissvorhabens zu berücksichtigen. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen sowie die zeitlichen Rahmenbedingungen sind dabei von großer Bedeutung.

Um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, frühzeitig die Unterlagen zu sammeln und im Zweifelsfall professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie gerne unser Experten-Team der EBER GmbH!